Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.
Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die
- offene Gesellschaft (OG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- atypische (= unechte stille) Gesellschaft.
- Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
- Vertrauenswürdigkeit der Rechtsform im Geschäftsleben
- Steuervorteil aufgrund der niedrigeren Körperschaftsteuer im Vergleich zur Einkommensteuer
- höheres Gründungskapital erforderlich (mindestens € 10.000,00)
- höherer Verwaltungsaufwand und formelle Anforderungen
- Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Eine GmbH unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 23 % (ab 2024).
Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Sie beträgt 27,5 %. Die KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Die natürliche Person hat jedoch die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.
Die Haftung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.
Der Geschäftsführer hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.
Haftung des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers
Gegenüber der Gesellschaft
Gegenüber der Gesellschaft haftet die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zum Beispiel, wenn
- die Bestimmungen im GmbH-Gesetz und im Gesellschaftsvertrag nicht eingehalten werden,
- gegen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben, Zinsen oder Gewinnanteile ausgezahlt, für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben, zum Pfande genommen oder eingezogen werden,
- bei Entscheidungen nicht auf das Wohl des Unternehmens geachtet wird,
- nicht alle außerordentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung den Gesellschaftern zum Beschluss vorgelegt wurden,
- der Offenlegungsgrundsatz missachtet wurde,
- nicht unverzüglich eine Generalversammlung einberufen wurde, obwohl ein Verlust der Hälfte des Stammkapitals gegeben war oder die Eigenkapitalquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben oder
- die Insolvenz nicht rechtzeitig beantragt wurde.
Die Haftung des Geschäftsführers besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft. Wird allerdings ein Gesetz verletzt, das zum Schutz des Gesellschafters besteht, kommt es zu einer unmittelbaren Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern. Dies ist z. B. der Fall, wenn Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten nicht eingehalten wurden.
Gegenüber Dritten und Gläubigern
Haftungsfragen treten z. B. auf bei:
- Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung
- Zahlungen, die nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet werden
- Nichteinhaltung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten
- Unlauterem Wettbewerb (Verstöße gegen das Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (UWG))
Gegenüber Behörden
Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei:
- nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
- Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen
Im Gegensatz zum unternehmensrechtlichen Geschäftsführer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer
- dem Gewerbetreibenden für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie
- der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Ein Einzelunternehmen wird von einer Einzelperson betrieben, die alleinige Inhaberin bzw. alleiniger Inhaber und Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger ist. Diese Unternehmensform ist einfach und kostengünstig zu gründen und zu führen und daher besonders geeignet für kleinere Geschäftsvorhaben und Freiberufler.
Bei allen Formen von Personengesellschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmerinnen und Mitunternehmern der Einkommensbesteuerung.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer OG und einer KG liegt in der Haftung der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter:
- OG: Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und persönlich.
- KG: Es gibt mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist).
- Beschränkte Haftung: Der Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Stammeinlage.
- Unbeschränkte (persönliche) Haftung: Der Gesellschafter haftet mit seinem Gesamtvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform kann in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzte „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:
- Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
- Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
- Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.
Vorteile:
- beschränkte Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen
- vereinfachte Beteiligung von Mitarbeitern und Investoren beschränkt
- Teilbarkeit der Geschäftsanteile
Nachteile:
- komplizierter Gründungsprozess
- Mindestkapital bei der Gründung i. H. v. € 10.000,00
- geringere Etablierung im Geschäftsleben
- Für Freiberufler gelten besondere steuerliche und rechtliche Vorschriften, die von der gewählten Rechtsform abhängen.
- Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Künstler sind keine Gewerbetreibenden und müssen somit keine Gewerbeanmeldung vornehmen.
Vorteile:
- hohes Ansehen
- unkomplizierte Übertragung von Anteilen
- Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
- mögliche Börseneinführung
Nachteile:
- aufwendige und kostenintensive Gründung
- hoher organisatorischer Aufwand
- strengere Vorschriften betreffend Organisation und Buchführung
- Offenlegungspflichten
Körperschaftsteuer (KöSt)
- Die Körperschaftsteuer ist eine Steuerart, die auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften wie etwa GmbH und AG erhoben wird.
Umsatzsteuer
- Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird und vom Endverbraucher getragen wird. Unternehmen sind verpflichtet, die Umsatzsteuer bei ihren Verkäufen einzufordern und an das Finanzamt abzuführen, können jedoch die von ihnen selbst gezahlte Vorsteuer abziehen.
Lohnsteuer
- Die Lohnsteuer ist eine Steuer, die direkt vom Gehalt oder Lohn einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers abgezogen wird und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird. Die Steuersätze sind dabei progressiv gestaltet. Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die sich nach der Höhe des Einkommens sowie den persönlichen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers richtet.
Kapitalertragsteuer (KESt)
- Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Steuer, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird, also auf Gewinne aus Geldanlagen. Dazu zählen beispielsweise Dividenden aus Aktien, Zinsen auf Sparguthaben oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.
- Sozialversicherungsbeiträge
- WKO-Beiträge
- Kommunalsteuer
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Je nach Branche können weitere Abgaben wie etwa Tourismus- oder Umweltabgabe für Unternehmen verpflichtend sein.
Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen bei allen betrieblichen Einkunftsarten und grundsätzlich unabhängig von ihrer Gewinnermittlungsart zu (wird eine Pauschalierung in Anspruch genommen, so steht nur der Grundfreibetrag zu).
Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil.
Von juristischen Personen, wie z. B. GmbHs, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer am Unternehmen wesentlich beteiligt (mehr als 25 %), so kann sie bzw. er selbst den Freibetrag in Anspruch nehmen.
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen:
- Grundfreibetrag
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Insgesamt kann der Gewinnfreibetrag ab 2024 maximal € 46.400,00 betragen.
Grundfreibetrag
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen (natürliche Person mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag zu. Er beträgt 15 % des Gewinns. Ist der Gewinn höher als € 33.000,00 (ab 2024), dürfen nur 15 % von € 33.000,00 geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 4.950,00 (Wert für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen).
Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Eine Schmälerung durch Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt.
Zusätzlich: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Bei € 33.000,00 (ab 2024) übersteigenden Gewinnen steht einerseits der Grundfreibetrag in Höhe von € 4.950,00 (ab 2024) zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Der Gewinnfreibetrag ist gestaffelt und beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen:
- bis € 33.000,00 Gewinn: 15 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- für den € 580.000,00 übersteigenden Gewinn: kein Gewinnfreibetrag
Der errechnete investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann in weiterer Folge in dem Ausmaß, in dem er durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist, steuerlich geltend gemacht werden.
Begünstige Investitionen
- neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. aber kein Pkw) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
- Bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, gehören zu den begünstigten Investitionen.
Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind ebenfalls begünstigungsfähig.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen geltend gemacht werden:
- Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
- Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
- Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EstG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.
- Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.
- Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EstG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist. Ausgenommen von diesem Punkt sind aber Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km sowie Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (außer bei höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die auf Dauerhaftigkeit, Gewinnerzielung und wirtschaftliche Selbständigkeit ausgerichtet ist und nicht zu den Freien Berufen oder der Land- und Forstwirtschaft gehört.
Die Kleinunternehmerregelung in Österreich ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern mit einem Jahresumsatz von bis zu € 55.000,00 (brutto), von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Das bedeutet, sie stellen ihren Kundinnen bzw. Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und führen entsprechend keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Allerdings können sie im Gegenzug auch keine Vorsteuer für getätigte Einkäufe geltend machen. Bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze um bis zu 10 % bleibt die Befreiung bis Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr tritt die Umsatzsteuerpflicht ein. Unternehmer können jedoch freiwillig auf diese Befreiung verzichten, indem sie eine Optionserklärung abgeben und dann für mindestens fünf Jahre zur Umsatzsteuerpflicht wechseln.
Die Wirtschaftskammern Österreichs (WKO) sind Interessensvertretungen aller Unternehmen in Österreich. Jede gewerbliche Tätigkeit erfordert eine Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Wirtschaftskammer. Die WKO bietet Beratung, Weiterbildung, rechtliche Unterstützung und setzt sich politisch für Unternehmen ein. Sie ist in Fachgruppen und Sparten organisiert und kümmert sich um branchenspezifische Anliegen. Unternehmen zahlen dafür eine Kammerumlage.
Eine Eintragung ins Firmenbuch ist in Österreich für Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexKapG, AG) sowie für Personengesellschaften (OG, KG) verpflichtend. Einzelunternehmen müssen nur dann eintragen werden, wenn ihr Jahresumsatz über € 1.000.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder über € 700.000,00 in einem Jahr liegt – ansonsten ist eine freiwillige Eintragung möglich. Eine freiwillige Eintragung kann jedoch Vorteile wie Namensschutz und höhere Glaubwürdigkeit bringen. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Landesgericht (Firmenbuchgericht).
Stand: 24. Februar 2025
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